Satzung

S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen “A Little Smile Organisation e.V.“ (Kurzform „A.L.S.O. e.V.“).
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”
3. Der Verein hat seinen Sitz in 90547 Stein.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, sowie die Volksbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ermöglichung des Zugangs zu Schul- und Ausbildung und Verbesserung der Lebensumstände in Entwicklungsländern. Dies erfolgt unter anderem durch Übernahme von Schul- und Prüfungsgebühren, der Kosten für Schul- und Lehrmaterialien, sowie der vorgeschriebenen Schuluniformen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Eintritt der Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
3. Die Beitrittserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4 Austritt der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
2. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
3. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
4. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 5 Ausschluss der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Vorstandssitzung zu verlesen.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
6. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. 2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt wird.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Eine Änderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Der Beitrag wird jährlich im Voraus per SEPA Lastschriftmandat eingezogen und ist für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier. Es können bis zu vier Mitglieder in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
2. In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt nach Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. 5. Der Vorstand nach § 26 BGB ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die auf Grund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ermächtigt.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung, b. Einberufung der Mitgliederversammlung, c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d. Verwaltung des Vereinsvermögens, e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

§ 11 Sitzung des Vorstands

1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 12 Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands, b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, c. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, d. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand, e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag oder über den Ausschluss eines Mitgliedes.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Die die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben in postalischer oder elektronischer Form einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, das den Mitgliedsbeitrag geleistet hat, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Bildung und Erziehung.